§ 14 W-TZV Zuchtverwendung selektierter Tiere

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 5) und der Zuchtpopulation (§ 4) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen:

1.

Selektionsstufen und deren Abfolge,

2.

Selektionsintensität in den einzelnen Selektionsstufen,

3.

tierzuchtfachliche Beschränkungen für die Einbeziehung von Zuchttieren in einzelne Selektionsstufen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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