§ 10 W-TZV Melde- und Erfassungssystem

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 9 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.

(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 W-TZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 W-TZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 W-TZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 W-TZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 W-TZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 W-TZV
§ 11 W-TZV