(1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
1. | ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung auf Plausibilität und Richtigkeit eingehender, verarbeiteter und ausgehender züchterischer Daten und Zuchtdokumente und | |||||||||
2. | ein System zur zumindest stichprobenweisen Überprüfung der Richtigkeit der Abstammung von Zuchttieren (Abstammungskontrolle) | |||||||||
im Rahmen der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung festzulegen. |
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
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