(1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | zulässige Fremdrassen und deren maximale Anteile für Tiere in der Hauptabteilung unter Berücksichtigung der für die Eintragung in die Hauptabteilung gemäß Anlage 2 des Wiener Tierzuchtgesetzes festgelegten Anforderungen, | |||||||||
2. | bei Equiden zusätzlich die Ahnenreihen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Grundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation, | |||||||||
3. | bei Rindern im Fall der Zucht einer neuen Rasse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 84/419/EWG der Kommission vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 11) zusätzlich die Ausgangsrassen, deren Anteile und der Zeitraum für die Zucht der neuen Rasse. |
(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | das Kreuzungsprodukt, | |||||||||
2. | die Ausgangsrassen, | |||||||||
3. | die Anzahl und Benennung der Linien sowie deren Abfolge in der Kreuzung zur Erzielung der Kombinationseignung. |
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