§ 1 W-TZV Begriffsbestimmungen

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

eigene Zuchtpopulation einer Zuchtorganisation: die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten bzw. registrierten Tiere;

2.

Nichtzuchttiere: Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz, die keine Zuchttiere im Sinne des § 2 Z 16 Wiener Tierzuchtgesetz sind;

3.

Rassenmerkmale: wesentliche Eigenschaften einschließlich der äußeren Erscheinung (Exterieur) sowie bekannte genetische Besonderheiten und Erbfehler, gegebenenfalls auch Charaktereigenschaften einer Rasse;

4.

Erhaltungszucht (Erhaltung von Genreserven): Zucht einer gefährdeten Rasse, welche vorrangig dem Zweck der Erhaltung der genetischen Vielfalt dient;

5.

Hauptnutzungsrichtung: im Rahmen des Zuchtprogramms (Zuchtziel) festgelegter wesentlicher Verwendungszweck einer Rasse;

6.

Leistungsmerkmal: eine nach dem Zuchtprogramm einer Leistungsprüfung zu unterziehende Eigenschaft eines Tieres, die tierzuchtfachlich angemessen

a)

unmittelbar beobachtet oder gemessen oder

b)

mittels mehrerer Hilfsmerkmale beurteilt werden kann;

7.

Hauptleistungsmerkmal: ein Leistungsmerkmal gemäß Z 6 zur Beurteilung der Eignung eines Tieres für eine Hauptnutzungsrichtung;

8.

Hilfsmerkmal: tierzuchtfachlich angemessen unmittelbar beobachtbare oder messbare Eigenschaft eines Tieres, die nach dem Zuchtprogramm zur Beurteilung eines Leistungsmerkmals gemäß Z 6 lit. b erhoben wird;

9.

Eigenkontrolle: Erhebung von Daten im Rahmen der Leistungsprüfung durch den Tierhalter bzw. die Tierhalterin oder dessen bzw. deren Beauftragten bzw. Beauftragte;

10.

Vorbuch: zusätzliche (besondere) Abteilung innerhalb eines Zuchtbuches neben der Hauptabteilung zur Erfassung von nicht zur Eintragung in die Hauptabteilung geeigneten Tieren;

11.

Selektionsstufe: Tiergruppe, die für die Erzeugung von Nachkommen in einem Zuchtprogramm nach bestimmten Kriterien zur Erreichung des Zuchtziels ausgewählt wird;

12.

Indexwert: Kennzahl errechnet aus mehreren Leistungsmerkmalen oder Hilfsmerkmalen eines Tieres (zB Gesamtzuchtwert).

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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