(1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen:
1. | die Rassenmerkmale, | |||||||||
2. | die Angabe, ob Leistungs- oder Erhaltungszucht durchgeführt wird, | |||||||||
3. | bei Durchführung von Leistungszucht zusätzlich eine oder mehrere Hauptnutzungsrichtungen. |
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 3 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
0 Kommentare zu § 5 W-TZV