§ 3 W-TZV Form und Inhalt des Zuchtprogramms

W-TZV - Wiener Tierzuchtverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als

1.

Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Wiener Tierzuchtgesetz) oder

2.

Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz

zu treffen.

(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.

Diese Festlegungen sind zu gliedern in:

1.

Zuchtziel (§ 5);

2.

Zuchtmethode (§ 6);

3.

Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 7 bis 11);

4.

Leistungsprüfung (§ 12);

5.

Zuchtwertschätzung (§ 13);

6.

Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 14);

7.

Erfolgskontrolle (§ 15);

8.

Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 16).

In Kraft seit 26.06.2010 bis 31.12.9999
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