(1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
1. | Ursprungszuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 4 Wiener Tierzuchtgesetz) oder | |||||||||
2. | Filialzuchtbuch-Organisation (§ 2 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz) unter Angabe des Namens und der Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation sowie Angabe der Quelle der von dieser aufgestellten Grundsätze gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz | |||||||||
zu treffen. |
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in:
1. | Zuchtziel (§ 5); | |||||||||
2. | Zuchtmethode (§ 6); | |||||||||
3. | Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung (§§ 7 bis 11); | |||||||||
4. | Leistungsprüfung (§ 12); | |||||||||
5. | Zuchtwertschätzung (§ 13); | |||||||||
6. | Zuchtverwendung selektierter Tiere (§ 14); | |||||||||
7. | Erfolgskontrolle (§ 15); | |||||||||
8. | Prüfeinsatz, soweit vorgesehen (§ 16). |
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