§ 5 W-NPG Einteilung des Nationalparkgebietes

Wiener Nationalparkgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.2019 bis 31.12.9999

(1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.

(2) Nationalparkflächen sind zu „Naturzonen“ (Abs. 3), „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ (Abs. 6) oder „Außenzonen“ (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.

(3) Zu „Naturzonen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.

(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter AusschußAusschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Hiebei können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.

(5) Zur Erreichung der Ziele des Absentfällt; LGBl. 4 hat die Behörde für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH Naturraumpläne festzulegenWien Nr. Naturraumpläne haben jedenfalls auch Maßnahmen zur Besucherlenkung zu beinhalten. Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 3036/2019 vom 28. Juni 2003 zu erfolgen.2019

(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.

(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die BehördeDer Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf diezur Erreichung der Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 ) Managementpläne festzulegenund des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, welchedie zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.

1.

die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,

2.

die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen,

3.

die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie

4.

Maßnahmen zur Besucherlenkung

zu enthalten haben.

Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.

(8) Zu „Außenzonen“ sind zu erklären:

a)

Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind.

b)

„Sonderbereiche“, das sind z. B. Ackerflächen, die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 31.12.2027 zu befristen.

Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben.

Im RIS seit 11.08.201501.07.2019 Zuletzt aktualisiert am 11.08.201501.07.2019 Gesetzesnummer 20000420 Dokumentnummer LWI40010728LWI40013527 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich
  • © 2019 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Stand vor dem 28.06.2019

In Kraft vom 12.08.2015 bis 28.06.2019

(1) Grund- und Wasserflächen des Nationalparkgebietes sind Nationalparkflächen.

(2) Nationalparkflächen sind zu „Naturzonen“ (Abs. 3), „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ (Abs. 6) oder „Außenzonen“ (Abs. 8) durch Verordnung der Landesregierung zu erklären. In dieser Verordnung können auch besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Eigenart der jeweiligen Zone festgelegt werden.

(3) Zu „Naturzonen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die über ein ausreichendes Potential zur dauerhaften Entwicklung zu natürlichen Auwaldbeständen verfügen oder Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume oder geomorphologische Erscheinungen von besonderer Bedeutung für die Ziele des § 1 enthalten.

(4) In den Naturzonen ist der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes natürlicher Entwicklungen nach Maßgabe des erstellten Managementplanes gemäß Abs. 7 und unter AusschußAusschluss jeglicher wirtschaftlicher Nutzung nach Maßgabe von Naturraumplänen gemäß Abs. 5 zu gewährleisten. Hiebei können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.

(5) Zur Erreichung der Ziele des Absentfällt; LGBl. 4 hat die Behörde für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH Naturraumpläne festzulegenWien Nr. Naturraumpläne haben jedenfalls auch Maßnahmen zur Besucherlenkung zu beinhalten. Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 3036/2019 vom 28. Juni 2003 zu erfolgen.2019

(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.

(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die BehördeDer Magistrat der Stadt Wien kann auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf diezur Erreichung der Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 ) Managementpläne festzulegenund des Abs. 4 für Naturzonen sowie für Naturzonen mit Managementmaßnahmen einen Managementplan erstellen. Er hat jene Maßnahmen zu enthalten, welchedie zur Erfüllung dieser Zielsetzungen erforderlich sind, jedenfalls hinsichtlich naturräumlicher Entwicklung, Besucherinnen- und Besucherlenkung, Bildung sowie Forschung und Monitoring. Eine Aktualisierung des Managementplanes ist längstens alle 10 Jahre vorzunehmen. Der Managementplan ist auf der Internetseite des Magistrates der Stadt Wien zu veröffentlichen.

1.

die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,

2.

die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen,

3.

die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie

4.

Maßnahmen zur Besucherlenkung

zu enthalten haben.

Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.

(8) Zu „Außenzonen“ sind zu erklären:

a)

Verwaltungszonen", das sind Nationalparkflächen, welche Standort für Einrichtungen der Besucherbetreuung und -information sowie der Versorgung und deren technischer Infrastruktur sind.

b)

„Sonderbereiche“, das sind z. B. Ackerflächen, die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 31.12.2027 zu befristen.

Der Zweck dieser Flächen ist in der Verordnung gemäß Abs. 2 genau zu umschreiben.

Im RIS seit 11.08.201501.07.2019 Zuletzt aktualisiert am 11.08.201501.07.2019 Gesetzesnummer 20000420 Dokumentnummer LWI40010728LWI40013527 Zum Seitenanfang . Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich
  • © 2019 Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten