(1) Frauen, die Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 anstreben, sollen, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend dem Gleichstellungsprogramm solange bevorzugt mit diesen Verwendungen (Funktionen) betraut werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der in einer Dienststelle auf ein Berufsfeld entfallenden Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 mindestens 50 % beträgt.
(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 1 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben. Dies gilt insbesondere für die in § 4 angeführten Kriterien.
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