Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Kontaktfrauen haben sich in ihrem Wirkungsbereich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 4. Teiles dieses Gesetzes zu befassen.
(2)Absatz 2Die Kontaktfrauen haben in ihrem Wirkungsbereich insbesondere
1.Ziffer einsdarüber zu wachen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden,
2.Ziffer 2jeden ihnen zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen und diese oder diesen bei der Beseitigung derselben zu unterstützen,
3.Ziffer 3Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen,
4.Ziffer 4Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung an Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse der Bediensteten hinzuweisen.
(3)Absatz 3Gegenstand der Aufgaben nach Abs. 2 Z 3 ist insbesondereGegenstand der Aufgaben nach Absatz 2, Ziffer 3, ist insbesondere
1.Ziffer einsdie Information der (neu aufgenommenen) Bediensteten über ihre Rechte und die Möglichkeiten zu deren Geltendmachung nach diesem Gesetz,
2.Ziffer 2die Motivation von Bediensteten zur Weiterbildung und Bewerbung um ausgeschriebene Dienstposten (Funktionen),
3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Verfolgung von Verstößen nach dem 2. und 4. Teil dieses Gesetzes.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 W-GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 W-GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 W-GBG