§ 37 W-GBG

W-GBG - Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken

(Frauenförderungsgebot).

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl

1.

der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder

2.

der Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,

weniger als 50% beträgt.

(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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