Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung
1.Ziffer einseiner bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 sowieeiner bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 sowie
2.Ziffer 2von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken(Frauenförderungsgebot).
(2)Absatz 2Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1.Ziffer einsder dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder
2.Ziffer 2der Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,der Verwendungen (Funktionen) im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer eins und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen,weniger als 50% beträgt.
(3)Absatz 3Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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