(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeberin haben auf eine Beseitigung
1. | einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Bediensteten in Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 sowie | |||||||||
2. | von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken | |||||||||
(Frauenförderungsgebot). |
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
1. | der dauernd Beschäftigten in dem betreffenden Berufsfeld oder | |||||||||
2. | der Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a Z 1 und 2 in einer Dienststelle, welche auf die in dem betreffenden Berufsfeld dauernd Beschäftigten entfallen, | |||||||||
weniger als 50% beträgt. |
(3) Die Berufsfelder sind vom Stadtsenat festzusetzen. Bei der Zuordnung einer Bedienstetengruppe zu einem Berufsfeld ist auf den Tätigkeitsbereich und allfällige Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb desselben Bedacht zu nehmen.
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