(1) (Verfassungsbestimmung) Die Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Funktion selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Funktion als Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Dienstpflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Funktion Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Kontaktfrauen dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3a) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, haben die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter den Kontaktfrauen die Teilnahme an für die Ausübung ihrer Funktion wesentlichen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Gemeinde Wien zu ermöglichen.
(3b) § 29 Abs. 1 bis 3 und § 30 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die Funktion als Kontaktfrau endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Dienststelle (§ 34 Abs. 1), für die sie bestellt wurde.
(4) Endet die Funktion einer Kontaktfrau vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsdauer, ist innerhalb von sechs Monaten nach deren Ausscheiden eine Neubestellung auf die Dauer von fünf Jahren vorzunehmen.
(5) § 37 Abs. 1 – sowie mit der Maßgabe, dass die Zustimmung der Gleichbehandlungskommission einzuholen ist –, § 37 Abs. 2 und 3 des Wiener Personalvertretungsgesetzes sind auf Kontaktfrauen anzuwenden.
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