§ 22 W-GBG

Wiener Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Kommission hat auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42

vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und jede Bedienstete oder jeder Bedienstete der Gemeinde Wien in eigener Sache,

2.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte,

3.

die Personalvertretung oder der Betriebsrat im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches.

(3) Betrifft ein Verfahren nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so darf es nur mit der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin, des betroffenen Bewerbers oder der oder des betroffenen Bediensteten eingeleitet werden.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist

1.

im Fall des § 7 nur binnen drei Jahren,

2.

in allen sonstigen Fällen nur binnen sechs Monaten

ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, zu benachrichtigen.

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

dem zuständigen Organ der Gemeinde Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

es aufzufordern

a)

die Diskriminierung zu beenden,

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen und

c)

binnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu berichten.

(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach § 43 Abs. 1 vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission aufzunehmen.

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2022
(1) Die Kommission hat auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Einrichtungen oder von Amts wegen ein Gutachten zu erstatten,

1.

ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a oder

2.

ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42

vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission wegen einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin oder jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und jede Bedienstete oder jeder Bedienstete der Gemeinde Wien in eigener Sache,

2.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte,

3.

die Personalvertretung oder der Betriebsrat im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches.

(3) Betrifft ein Verfahren nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, so darf es nur mit der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin, des betroffenen Bewerbers oder der oder des betroffenen Bediensteten eingeleitet werden.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist

1.

im Fall des § 7 nur binnen drei Jahren,

2.

in allen sonstigen Fällen nur binnen sechs Monaten

ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird, zu benachrichtigen.

(6) Die Kommission hat ihr Gutachten bei Einleitung des Verfahrens auf Antrag innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission, bei amtswegiger Einleitung innerhalb von sechs Monaten ab Einleitungsbeschluss der Antragstellerin oder dem Antragsteller, der oder dem vom Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes Betroffenen und dem in Ansehung der von der Verletzung dieser Gebote betroffenen Person (des betroffenen Dienstverhältnisses) nach den Rechtsvorschriften jeweils zuständigen Organ der Gemeinde Wien zu übermitteln.

(7) Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

1.

dem zuständigen Organ der Gemeinde Wien schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

es aufzufordern

a)

die Diskriminierung zu beenden,

b)

die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bedienstete oder den hiefür verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen oder verfolgen zu lassen und

c)

binnen zwei Monaten über die Durchführung der im Gutachten gemachten Vorschläge und geforderten Maßnahmen zu berichten.

(8) Kommt das zuständige Organ dem nicht oder nicht vollinhaltlich innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den nach § 43 Abs. 1 vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission aufzunehmen.

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