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(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) | durch ehrenvolle Entlassung; | |||||||||
b) | durch Austritt; | |||||||||
c) | durch Ausschluß. |
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn der Angehörigedas Mitglied
die körperliche oder geistige Eignung verliert; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) | bei wiederholten groben Pflichtverletzungen; | |||||||||
b) | bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges. |
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) | durch ehrenvolle Entlassung; | |||||||||
b) | durch Austritt; | |||||||||
c) | durch Ausschluß. |
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn der Angehörigedas Mitglied
die körperliche oder geistige Eignung verliert; | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt; | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen. | ||||||||||||||||||
c) | ||||||||||||||||||
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) | bei wiederholten groben Pflichtverletzungen; | |||||||||
b) | bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges. |