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(1) Folgenden Beamten des Schemas II KP gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
1. |
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(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen. ./3
(1) Folgenden Beamten des Schemas II KP gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:
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(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen. ./3