Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 118 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 als auch jene gemäß § 36 ausgeübt.
In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 37 W-BGO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 W-BGO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 37 W-BGO