§ 37 W-BGO Gemeinsamer Betriebsrat

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 118 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung) errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 35 als auch jene gemäß § 36 ausgeübt.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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