§ 45 W-BGO Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Übermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliches Verlangen des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür vorgesehenen allgemeinen Termin vorgelegt, so hat der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorerst andere vorhandene Berichte, wie Handelsbilanz und Zwischenbilanz, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens hervorgeht, zu übermitteln.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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