(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
1. | Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
2. | wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
3. | Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 187 und 188 der Wiener Landarbeitsordnung; | |||||||||
4. | Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt; | |||||||||
5. | soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind | |||||||||
a) | Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vor schriften (§ 167 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
b) | Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
c) | allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
d) | Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung). |
(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.
(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
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