§ 36 W-BGO Betriebsausschuß

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß errichtet ist, werden, sofern § 38 nicht anderes bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung);

2.

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung);

3.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 187 und 188 der Wiener Landarbeitsordnung;

4.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen erfaßt;

5.

soweit die Interessen aller im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen betroffen sind

a)

Überwachung der Einhaltung der die Dienstnehmer betreffenden Vor schriften (§ 167 der Wiener Landarbeitsordnung);

b)

Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung);

c)

allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung).

(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können vom Betriebsausschuß nicht ausgeübt werden.

(3) Im übrigen ist § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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