§ 38 W-BGO Zentralbetriebsrat

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 188 der Wiener Landarbeitsordnung;

2.

soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren.

a)

Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung);

c)

Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung);

d)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung);

e)

wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung);

f)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 187 der Wiener Landarbeitsordnung.

(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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