(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende Befugnisse ausgeübt:
1. | Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß § 188 der Wiener Landarbeitsordnung; | |||||||||
2. | soweit sie nicht nur die Interessen der Dienstnehmerschaft eines Betriebes berühren. | |||||||||
a) | Recht auf Intervention (§ 168 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
b) | allgemeines Informationsrecht (§ 169 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
c) | Beratungsrecht (§ 170 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
d) | Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 172 und 173 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
e) | wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (§ 186 der Wiener Landarbeitsordnung); | |||||||||
f) | Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 187 der Wiener Landarbeitsordnung. |
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betriebsrat (Betriebsausschuß) in Kenntnis zu setzen.
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