(1) Für die Berechnung der Frist von acht Tagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.
(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung der Kündigung bei Gericht vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates endet zwei Wochen nach seiner Verständigung durch den Betriebsinhaber vom Ausspruch der Kündigung. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an, so hat der Dienstnehmer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist die Kündigung selbst bei Gericht anzufechten. Dieses Recht hat der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat.
(4) Hat der Betriebsrat zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese bei Gericht selbst anfechten.
(5) Auf die Anfechtung von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt.
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