§ 42 W-BGO Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor einer Beteiligung des Betriebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) an Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genau Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Betriebsrat auch Ausschüsse (§ 16) betrauen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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