§ 27 W-BGO

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Erreicht der Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsrates die Zustimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hingegen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch den Vorsitzenden (§ 26 Abs. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.

(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschlossen, so ist in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen. Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 24 Abs. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.

(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat der Betriebsratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten, der Unternehmensleitung, den zuständigen überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission bekanntzugeben.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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