§ 41 W-BGO (Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung), Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung - JUSLINE Österreich
§ 41 W-BGO Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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