Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 195 der Wiener Landarbeitsordnung ist vom Betriebsrat beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden Betriebsratsmitgliedes einzuholen. Im übrigen findet § 32 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommission gemäß § 32 Abs. 7 nur vom Betriebsrat gestellt werden kann.
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