§ 40 W-BGO Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 171 der Wiener Landarbeitsordnung) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Der Betriebsrat hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung dieser Einrichtungen zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§ 16) beauftragen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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