(1) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zustimmung der Landesregierung, die diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen hat.
(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie werden, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages rechtswirksam, an dem die entsprechende Nummer des Amtsblattes der Stadt Wien, die diese Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.
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