(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Ausschusses der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Nachsicht von den für die Zulassung zur Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und an einem von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten oder anerkannten auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit einer Gesamtdauer von mindestens 360 Stunden mit Erfolg teilgenommen hat.
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