Art. 1 § 19 W-BAO 1992 Organisation

W-BAO 1992 - Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses, der aus Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer paritätisch zusammengesetzt ist.

(2) Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen rechtskundige Personen sein, die von der Wiener Landwirtschaftskammer im Einvernehmen mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung bestellt werden, wobei der Vorsitzende ein Vertreter der Dienstgeber und der Stellvertreter ein Vertreter der Dienstnehmer zu sein hat; die übrigen Mitglieder, und zwar je drei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, werden durch ihre jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, durch die zuständige Berufsvereinigung auf die Dauer von drei Jahren in den Ausschuß entsendet. Für jedes Mitglied ist ein gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion mit beratender Stimme beizuziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 19 W-BAO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 19 W-BAO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 19 W-BAO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 19 W-BAO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 19 W-BAO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BAO 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 18 W-BAO 1992
Art. 1 § 20 W-BAO 1992