Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Erschütterungen und wiederholten Erschütterungen; | |||||||||
b) | die im § 10 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
c) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; | |||||||||
d) | alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Erschütterungen und dem Arbeitsplatz oder Erschütterungen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Erschütterungen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken; | |||||||||
e) | die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Erschütterungen; | |||||||||
f) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Erschütterungen verbunden sind; | |||||||||
g) | die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers; | |||||||||
h) | das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen; | |||||||||
i) | die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen. |
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