(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) | Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte A-frequenzbewertete Lärmexpositionspegel für einen nominalen Achtstundentag entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:2013 (Ausgabedatum 1. Jänner 2013). Erfasst werden alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse einschließlich impulsförmigen Schalls; | |||||||||
b) | Spitzenschalldruck (ppeak) der Höchstwert des momentanen C-frequenzbewerteten Schalldrucks; | |||||||||
c) | Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX, 8h) der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel für eine nominale Woche mit fünf Achtstundentagen entsprechend der Definition der internationalen Norm ISO 1999:2013; | |||||||||
d) | Frequenzbewertung nach den Kurven A und C die Anpassung an den frequenzabhängigen Höreindruck des Menschen entsprechend der Definition der internationalen Norm ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015). |
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, gelten als:
a) | Expositionsgrenzwerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB; | |||||||||
b) | obere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 dB; | |||||||||
c) | untere Auslösewerte ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB oder ein C-frequenzbewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 dB. |
(3) Bei täglich erheblich schwankender Lärmeinwirkung tritt an die Stelle der im Abs. 2 genannten Tages-Lärmexpositionspegel der Wochen-Lärmexpositionspegel, sofern dieser den A-frequenzbewerteten Expositionsgrenzwert von 85 dB nicht überschreitet und vom Dienstgeber geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit den betreffenden Tätigkeiten verbundenen Risiken auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(4) Unbeschadet der nach den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte ist am Arbeitsplatz ein A-frequenzbewerteter Tages-Lärmexpositionspegel unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche
a) | bei überwiegend geistigen Tätigkeiten von 50 dB und | |||||||||
b) | bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten von 70 dB anzustreben. |
(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:
a) | die Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch sachkundige Personen während der Dienstzeit durchzuführen; | |||||||||
b) | die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen | |||||||||
1. | den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte, und | |||||||||
2. | es ermöglichen, die im § 1 Abs. 1 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die im § 1 festgelegten Grenzwerte überschritten werden; | |||||||||
auf die in der Anlage festgelegten Grundsätze für die Messung von Lärm ist Bedacht zu nehmen; | ||||||||||
c) | die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes der Bediensteten ist bei den Messungen hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte, nicht jedoch hinsichtlich der Auslösewerte, zu berücksichtigen; | |||||||||
d) | eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist; | |||||||||
e) | die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen. |
(2) Die betroffenen Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen können eine neuerliche Ermittlung und Messung des Lärms verlangen, wenn
a) | Anlass zur Vermutung besteht, dass die Ermittlung und Messung des Lärms unrichtig ist, oder | |||||||||
b) | sich die Art der Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen wesentlich geändert haben. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung nach § 4 der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung - GÜ-V, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung durchführen, eingesehen werden können.
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schall; | |||||||||
b) | die im § 1 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
c) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; | |||||||||
d) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Erschütterungen, soweit dies technisch durchführbar ist; | |||||||||
e) | alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; | |||||||||
f) | die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über Lärmemissionen; | |||||||||
g) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind; | |||||||||
h) | die Ausdehnung der Lärmeinwirkung über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers; | |||||||||
i) | die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach § 4 GÜ-V einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen; | |||||||||
j) | die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung. |
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Lärm verringern; | |||||||||
b) | die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringen Lärm erzeugen; | |||||||||
c) | die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; | |||||||||
d) | technische Maßnahmen zur Luftschallminderung wie Abschirmungen, Kapselungen, Schwingungsisolation der Lärmquelle oder Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material; | |||||||||
e) | technische Maßnahmen zur Körperschallminderung wie Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung; | |||||||||
f) | die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme; | |||||||||
g) | arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten; | |||||||||
h) | die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Lärmeinwirkung. |
(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.
(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.
Der Dienstgeber hat Arbeitsplätze, für die die Gefahrenbeurteilung ergibt, dass die dort tätigen Bediensteten einer Einwirkung durch Lärm über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten ausgesetzt sein können, mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Soweit dies technisch möglich und aufgrund des festgestellten Expositionsrisikos gerechtfertigt ist, hat der Dienstgeber den Bereich dieser Arbeitsplätze abzugrenzen und den Zugang auf die dort tätigen Bediensteten zu beschränken.
(1) Überschreitet die Lärmeinwirkung die im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte, so hat der Dienstgeber den Bediensteten geeignete und ordnungsgemäß angepasste Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Bediensteten zu verwenden.
(2) Bei der Auswahl der Gehörschutzmittel ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch diese die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Mindestmaß reduziert wird.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Wirksamkeit des individuellen Gehörschutzes in regelmäßigen Abständen überprüft wird.
Wird eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten oberen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmeinwirkung auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 4 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung des Lärms getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Lärm festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 1 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
a) | unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Lärmeinwirkung auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, | |||||||||
b) | die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und | |||||||||
c) | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird. |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die durch eine Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
a) | die Art der möglichen Gefahren; | |||||||||
b) | die zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung durch Lärm getroffenen Maßnahmen einschließlich der Umstände, unter denen diese Maßnahmen angewandt werden; | |||||||||
c) | die im § 1 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
d) | die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Lärm nach § 2 zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und potenziellen Gefahr; | |||||||||
e) | die ordnungsgemäße Verwendung des individuellen Gehörschutzes; | |||||||||
f) | die Erkennung von Anzeichen für Gehörschädigungen und deren Meldung; | |||||||||
g) | sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Lärmeinwirkung. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Lärm in Höhe der im § 1 festgelegten unteren Auslösewerte oder darüber ausgesetzt sind, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Angaben erstrecken muss.
(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) | Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001); | |||||||||
b) | Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) | |||||||||
gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2007 (Ausgabedatum 1. Juli 2007). |
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) | täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²; | |||||||||
b) | täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s². |
(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) | täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²; | |||||||||
b) | täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s². |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen erfolgt. Diese kann entweder
a) | durch eine Beurteilung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Erschütterungen und eine Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder | |||||||||
b) | durch Messungen | |||||||||
vorgenommen werden. Eine Messung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Beurteilung nach lit. a keine hinreichend genauen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Belastung der Bediensteten durch Erschütterungen zulässt. |
(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:
a) | Stichprobenverfahren sind zulässig, wenn sie für die Erschütterungen, denen der einzelne Bedienstete ausgesetzt ist, repräsentativ sind; | |||||||||
b) | die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Erschütterungen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein; | |||||||||
c) | Messungen von Hand-Arm-Vibrationen sind an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition ist unter Bezug auf den höheren der beiden Werte zu ermitteln, wobei der Wert für die andere Hand ebenfalls anzugeben ist; | |||||||||
d) | die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messungen, die angewendeten Verfahren und deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei einer Einwirkung durch Erschütterungen durchführen, eingesehen werden können.
Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Einwirkung durch Erschütterungen einschließlich der Einwirkung von intermittierenden Erschütterungen und wiederholten Erschütterungen; | |||||||||
b) | die im § 10 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
c) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; | |||||||||
d) | alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Erschütterungen und dem Arbeitsplatz oder Erschütterungen und anderen Arbeitsmitteln; dies gilt insbesondere dann, wenn sich Erschütterungen auf die korrekte Handhabung von Bedienungselementen, das Ablesen einer Anzeige, die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit der Verbindungen störend auswirken; | |||||||||
e) | die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über das Ausmaß der Erschütterungen; | |||||||||
f) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Belastung durch Erschütterungen verbunden sind; | |||||||||
g) | die Ausdehnung der Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Arbeitgebers; | |||||||||
h) | das Vorliegen besonderer Arbeitsbedingungen wie etwa Arbeit bei niedrigen Temperaturen; | |||||||||
i) | die Ergebnisse einer allfälligen Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen. |
(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsvorgängen hat der Dienstgeber zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
a) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Erschütterungen verringern; | |||||||||
b) | die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Erschütterungen verursachen; | |||||||||
c) | die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, die die Verletzungsgefahren aufgrund von Erschütterungen verringern, wie etwa von Sitzen, die Ganzkörper-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder von Griffen, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragenen Erschütterungen verringern; | |||||||||
d) | die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplatz und Arbeitsplatzsysteme; | |||||||||
e) | die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze; | |||||||||
f) | die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen und sicheren Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen; | |||||||||
g) | arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Intensität der Einwirkung durch Erschütterungen oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten; | |||||||||
h) | die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen oder von Dienstbekleidung zum Schutz vor Kälte und Nässe. |
(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass Ganzkörper-Vibrationen in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt werden. Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt.
(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Erschütterungen festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.
Wird eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten täglichen Auslösewerten liegt, so hat der Dienstgeber auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die im § 13 Abs. 1 genannten Maßnahmen zu berücksichtigen.
Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
a) | unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung durch Erschütterungen auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, | |||||||||
b) | die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und | |||||||||
c) | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird. |
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Erschütterungen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
a) | potenzielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen; | |||||||||
b) | die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung durch Erschütterungen getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
c) | die im § 10 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
d) | die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Erschütterungen nach § 11; | |||||||||
e) | die Erkennung von Anzeichen für erschütterungsbedingte Gesundheitsschädigungen und deren Meldung; | |||||||||
f) | sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch Erschütterungen festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs.1 lit. a bis e genannten Angaben erstrecken muss.
(1) Optische Strahlung ist jede inkohärente und kohärente elektromagnetische Strahlung von natürlichen oder künstlichen Quellen im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung.
(2) Ultraviolette Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 nm bis 400 nm), UV-B-Strahlung (280 nm bis 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 nm bis 280 nm).
(3) Sichtbare Strahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 nm bis 780 nm.
(4) Infrarotstrahlung ist optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 nm bis 1.400 nm), IR-B-Strahlung (1.400 nm bis 3.000 nm) und IR-C-Strahlung (3.000 nm bis 1 mm).
(5) Expositionsgrenzwerte sind Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Bedienstete, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind. (6) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der Bedienstete ausgesetzt sind.
(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
a) | für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A, | |||||||||
b) | für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte nach Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang B. |
(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.
(1) Künstliche optische Strahlung an den Arbeitsplätzen ist einer Bewertung zu unterziehen. Dazu können als Stand der Technik herangezogen werden:
a) | internationale oder europäische Normen und Empfehlungen, | |||||||||
b) | nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien, falls die unter lit. a genannten Normen und Empfehlungen keine Bewertung ermöglichen. |
(2) Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer können bei der Bewertung berücksichtigt werden, wenn die Quellen künstlicher optischer Strahlung in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen. Dies kann z. B. die Angabe von Risikogruppen bei künstlicher inkohärenter optischer Strahlung für Lampen und Lampensysteme oder die Angabe von Laserklassen nach dem Stand der Technik sein.
(3) Falls die Bewertung nach Abs. 1 keine eindeutige Festlegung der erforderlichen Maßnahmen ermöglicht, muss eine Bewertung auf Grundlage von repräsentativen Messungen oder Berechnungen nach dem Stand der Technik erfolgen.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass Bewertungen einschließlich Messungen und Berechnungen
a) | für künstliche optische Strahlung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben sachkundig geplant und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, | |||||||||
b) | den physikalischen Eigenschaften der künstlichen optischen Strahlung, dem Ausmaß, der Dauer und der physikalischen Größe sowie der Arbeitsumgebung angepasst sind und zu einem eindeutigen und repräsentativen Ergebnis (auch bei Stichprobenverfahren) führen, | |||||||||
c) | so dokumentiert werden (§ 5 TBSG 2003), dass die Ergebnisse eindeutig und nachvollziehbar sind. |
(5) Bewertungen oder Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden.
(6) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die je nach Art der Aufgabenstellung notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (z. B. Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
(1) Der Dienstgeber muss die Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigten:
a) | die Art, das Ausmaß, die Dauer und das Frequenz- oder Wellenlängenspektrum der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung, wobei auch die Exposition gegenüber mehreren Quellen zu berücksichtigen ist, | |||||||||
b) | die Ergebnisse von Bewertungen und Messungen sowie zusätzlich einschlägige Informationen für künstliche optische Strahlung auf Grundlage der Gesundheitsüberwachung, | |||||||||
c) | veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdaten sowie die Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer oder zusätzlich die Bedienungsanleitung (insbesondere Angaben zur korrekten Verwendung, zur Wartung und Kennzeichnung der Arbeitsmittel). |
(2) Falls unter vorhersehbaren Bedingungen gleiche Ergebnisse erzielt werden wie bei einem Vergleich mit den Expositionsgrenzwerten, kann auf Basis der Bewertungen nach § 19 Abs. 2 die Ermittlung und Beurteilung biologischer Strahlengefahren durch künstliche optische Strahlung nach den Risikogruppen für Lampen und Lampensysteme, Anhang A der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle A.4, und nach den Klassen für Laser, Anhang B der Verordnung optische Strahlung, insbesondere Tabelle B.5, nach dem Stand der Technik durchgeführt werden.
(3) Weiters sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, denen die Bediensteten durch künstliche optische Strahlung ausgesetzt sind, zu berücksichtigen:
a) | alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten, | |||||||||
1. | die sich aus dem Zusammenwirken von künstlicher optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen ergeben, | |||||||||
2. | bei Schweißarbeiten, | |||||||||
3. | bei Bearbeitungsvorgängen, z. B. mit Lasern, die Entstehung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen oder explosionsfähigen Atmosphären, | |||||||||
b) | alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Bediensteter, | |||||||||
c) | alle indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr, | |||||||||
d) | Gefahren, die bei Wartung, Instandhaltung, Störungsbehebung oder Justierarbeiten auftreten können, | |||||||||
e) | Klassifizierungen nach dem Stand der Technik, wie z. B. für Lampen und Lampensysteme künstlicher inkohärenter Strahlung, Laser oder vergleichbare Klassifizierungen nach Gefahren. |
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durch künstliche optische Strahlung ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf:
a) | die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten, Räume, Arbeitsplätze und Arbeitsverfahren, wie bauliche Trennung von stark belasteten Bereichen und Abschirmungen, | |||||||||
b) | die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel oder Ausrüstungen und die Möglichkeit technischer Maßnahmen, durch die das Ausmaß der Exposition verringert wird, | |||||||||
c) | die Möglichkeit, künstliche optische Strahlenquellen so aufzustellen und Arbeitsvorgänge so durchzuführen, dass das Ausmaß der Exposition insbesondere für Bedienstete, die nicht an diesen Strahlenquellen oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, verringert wird, | |||||||||
d) | die Möglichkeit zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung durch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen, | |||||||||
e) | die Durchführung von unverzüglichen Maßnahmen zur Unterschreitung von Expositionsgrenzwerten. |
(5) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung nach § 4 TBSG 2003 hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
a) | die Maßnahmen nach § 23, | |||||||||
b) | die Bedeutung und die Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung, | |||||||||
c) | die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen und die potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen, | |||||||||
d) | das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen, | |||||||||
e) | die Voraussetzungen, unter denen die Bediensteten Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben, und deren Zweck, | |||||||||
f) | die sicheren Arbeitsverfahren und die korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition, | |||||||||
g) | die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel. |
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Bediensteten nach § 6 TBSG 2003 hat sich insbesondere zu beziehen auf:
a) | die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, | |||||||||
b) | die Maßnahmen nach § 23, | |||||||||
c) | die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung. |
(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, muss der Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 3 Abs. 3 TBSG 2003) geeignete Maßnahmen setzen; dies sind insbesondere Maßnahmen nach § 23.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Dienstgeber bei der Festsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 TBSG 2003 auch ein Programm mit Maßnahmen nach § 23 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.
(1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder der Inverkehrbringer von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
a) | bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze, | |||||||||
b) | Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle, wie | |||||||||
1. | alternative Arbeitsverfahren, bei denen es zu keiner oder einer geringeren Exposition gegenüber optischer Strahlung kommt, | |||||||||
2. | die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, die laut Herstellerangaben und unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit möglichst wenig optische Strahlung emittieren, | |||||||||
3. | die angemessene Wartung der Arbeitsmittel und Schutzeinrichtungen sowie ihrer Verbindungs- und Aufstellungsbauteile sowie anderer Einrichtungen an den Arbeitsplätzen, | |||||||||
c) | Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, wie | |||||||||
1. | Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung über den Expositionsgrenzwerten verursachen, sind unter Berücksichtigung der Arbeitsabläufe nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen, | |||||||||
2. | Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge, die an Arbeitsplätzen optische Strahlung verursachen, sind so aufzustellen oder durchzuführen, dass insbesondere für Bedienstete, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, das Ausmaß der Exposition soweit als möglich verringert wird, | |||||||||
d) | technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung von optischer Strahlung, erforderlichenfalls sind auch Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbare Schutzvorrichtungen einzusetzen, | |||||||||
e) | organisatorische Maßnahmen, wie | |||||||||
1. | Abstandvergrößerungen zur Strahlenquelle, insbesondere für Bedienstete, die nicht an diesen Arbeitsmitteln oder bei diesen Arbeitsvorgängen tätig sind, oder sichere Arbeitsverfahren sowie korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung des Ausmaßes der Exposition der Bediensteten, | |||||||||
2. | Begrenzung der Dauer der Exposition durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie eine Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholzeiten. |
(2) Bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Bedienstete besonders zu berücksichtigen.
(1) Für Bedienstete, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Bediensteten zu benutzen:
a) | geeignete persönliche Schutzausrüstung für Augen und Haut oder | |||||||||
b) | geeignete Arbeitskleidung (Schutzkleidung), so fern geeignete persönliche Schutzausrüstung für optische Strahlung nicht erhältlich ist, sowie | |||||||||
c) | geeignete Schutzmittel für ungeschützte Haut. |
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen, erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
1. | ortsbezogen oder | |||||||||
2. | personenbezogen, sofern Ausmaß, Lage und Organisation der Aufenthaltsdauer der betroffenen Bediensteten im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind. |
Der Schutz von Bediensteten vor Gefahren durch natürliche optische Strahlung ist nach den §§ 4, 5, 6, 8, 11, 12 Abs. 2 und 19 TBSG 2003 zu berücksichtigen.
Verweisungen auf die Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 221/2010, beziehen sich auf diese Fassung.
Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sinngemäße Anwendung.
Die in dieser Verordnung genannten internationale Norm ISO 1999:2013 und die ÖNORM ISO 2631-1:2007, ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 sowie ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 liegen bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, bezogen werden.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. | Richtlinie 02/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen), ABl. 2002 Nr. L 177, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1; | |||||||||
2. | Richtlinie 03/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm), ABl. 2003 Nr. L 42, S. 38, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. 2008 Nr. L 311, S. 1; | |||||||||
3. | Richtlinie 06/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung), ABl. 2006 Nr. L 114, S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU, ABl. 2013 Nr. L 353, S. 8; | |||||||||
4. | Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. 2013 Nr. L 179, S. 1 in der Fassung der Richtlinie ABl. 2015 Nr. L 120, S. 62. |
Grundsätze für die Messung von Lärm
A.1. Allgemeine Feststellungen
Die im § 1 dieser Verordnung definierten Werte können
a) | direkt mit integrierenden Schallpegelmessern gemessen oder | |||||||||
b) | auf der Grundlage von Messungen des Schalldruckpegels und der Expositionsdauer berechnet werden. | |||||||||
Die Messungen können an dem vom Bediensteten besetzten Arbeitsplatz oder mit Hilfe von an der Person befestigten Instrumenten vorgenommen werden. Sie müssen an einem geeigneten Ort während einer angemessenen Dauer vorgenommen werden, damit die Lärmexposition während der täglichen Arbeitszeit bestimmt werden kann. |
A.2. Messeinrichtung
2.1. Bei Verwendung von Schallpegelmessern müssen diese den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015) entsprechen. Geräte mit einer Übersteuerungsanzeige sollten bevorzugt werden.
Schallpegelmesser haben die Genauigkeitsgrenzen der Klasse 0,7 nach der Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, mit der Eichvorschriften für Messgeräte zur Messung des Schalldruckpegels (Schallpegelmesser) erlassen werden, Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 7/1980, einzuhalten. (Die Klasse 0,7 entspricht der Klasse 1 der internationalen Norm IEC 61672-1:2002).
Wenn das Messverfahren als Zwischenstufe die Bandaufzeichnung von Signalen vorsieht, sind bei der Analyse der Daten die bei der Aufzeichnung und beim Ablesen möglichen Fehler zu berücksichtigen.
2.2. Ein Gerät, das zur direkten Messung des Höchstwertes (Spitzenschalldrucks) des nicht bewerteten momentanen Schalldrucks verwendet wird, muss eine Anstiegszeitkonstante von nicht mehr als 100 µs haben.
2.3. Die ganze Messeinrichtung muss in angemessenen Zeitabständen in einem Laboratorium geprüft werden. Schallpegelmesser sind nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2015, zu eichen. Die Nacheichfrist beträgt zwei Jahre.
A.3. Messung
3.1. Zu Beginn und am Ende eines jeden Messtages ist eine Kalibrierung an Ort und Stelle vorzunehmen.
3.2. Die Messung des Schalldrucks sollte möglichst in einem ungestörten Schallfeld am Arbeitsplatz (ohne Anwesenheit der betroffenen Person) vorgenommen werden; das Mikrofon sollte dort angebracht werden, wo sich normalerweise das dem höchsten Lärmpegel ausgesetzte Ohr befindet.
Ist die Anwesenheit der betroffenen Person erforderlich,
a) | so sollte sich das Mikrofon in einer Entfernung vom Kopf befinden, bei der die Auswirkungen der Diffraktion und der Entfernung auf den gemessenen Wert so gering wie möglich sind (0,1 m wäre eine passende Entfernung), oder | |||||||||
b) | so sollten, falls das Mikrofon sich nahe am Körper befinden muss, entsprechende Korrekturen vorgenommen werden, um ein gleichwertiges ungestörtes Schalldruckfeld zu bestimmen. |
A.4. Genauigkeit der Messung von Lärm unter Bestimmung der Exposition
Der Messgerätetyp und die Standardabweichung der Ergebnisse beeinflussen die Genauigkeit der Messung. Beim Vergleich mit einer Lärmgrenze legt die Genauigkeit den Bereich der abgelesenen Werte fest, für den bezüglich der Überschreitung keine Entscheidung getroffen werden kann. Falls keine Entscheidung getroffen werden kann, ist die Messung mit größerer Genauigkeit zu wiederholen. Die genauesten Messungen erlauben in jedem Fall eine Entscheidung.
B.
Messungen, die während kurzer Zeiten mit einfachen Schallpegelmessern vorgenommen werden, reichen im Fall von Bediensteten, die an einem festen Arbeitsplatz während des ganzen Tages sich stets wiederholende Arbeiten verrichten, die im Wesentlichen die gleichen Geräuschpegel mit breitbandiger Frequenzcharakteristik verursachen, aus. Weist jedoch der Schalldruck, dem ein Bediensteter ausgesetzt ist, Schwankungen auf, die sich über einen ausgedehnten Pegelbereich erstrecken und/oder unregelmäßige zeitliche Merkmale aufweisen, wird es zunehmend schwieriger, die tägliche persönliche Lärmexposition eines Bediensteten zu ermitteln; das genaueste Verfahren besteht in diesem Fall darin, während der gesamten Arbeitszeit die Exposition mittels eines integrierenden und mittelnden Schallpegelmessers zu beobachten.
Hält ein solches Instrument, das der ÖVE/ÖNORM EN 61672-1:2015 (Ausgabedatum 1. August 2015) entspricht (und deshalb für die Messung des Pegels des äquivalenten kontinuierlichen Schalldrucks von impulsartigen Geräuschen gut geeignet ist), zumindest die Spezifikationen der Klasse 1 ein und wurde es erst kurz zuvor ordnungsgemäß in einem Laboratorium geeicht und ist weiters das Mikrofon gut in Stellung gebracht (vgl. Z 3.2), so erlauben die Ergebnisse, von Ausnahmen abgesehen, auch in schwierigen Situationen eine Entscheidung darüber, ob eine Exposition überschritten worden ist (vgl. Pkt. A.4); dieses Verfahren lässt sich mithin allgemein anwenden und eignet sich gut als Referenzmethode.
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 über den
Schutz der Bediensteten vor Gefährdung durch bestimmte
physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz (Verordnung über
physikalische Einwirkungen – VPhE)
LGBl. Nr. 138/2003
Änderung
LGBL. Nr. 22/2011, 130/2015, 111/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 16 Abs. 4 und 17 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet: