§ 4 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Bei der Gestaltung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsplätzen hat der Dienstgeber zur Verringerung des Lärms möglichst direkt an der Entstehungsquelle insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsverfahren, die die Notwendigkeit einer Exposition der Bediensteten gegenüber Lärm verringern;

b)

die Verfügbarkeit von geeigneten Arbeitsmitteln, die unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringen Lärm erzeugen;

c)

die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;

d)

technische Maßnahmen zur Luftschallminderung wie Abschirmungen, Kapselungen, Schwingungsisolation der Lärmquelle oder Abdeckungen mit schallabsorbierendem Material;

e)

technische Maßnahmen zur Körperschallminderung wie Körperschalldämmung oder Körperschallisolierung;

f)

die Durchführung angemessener Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;

g)

arbeitsorganisatorische Maßnahmen wie die Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Lärmeinwirkung oder die Erstellung zweckmäßiger Arbeitspläne mit ausreichenden Ruhezeiten;

h)

die angemessene Information und Unterweisung der Bediensteten in der ordnungsgemäßen Handhabung der Arbeitsmittel zur weitestgehenden Verringerung der Lärmeinwirkung.

(2) Stellt der Dienstgeber den Bediensteten aufgrund der Art der Tätigkeit Ruheeinrichtungen zur Verfügung, so hat er dafür zu sorgen, dass der Lärm in diesen Einrichtungen auf ein Niveau, das mit ihrem Zweck und den Bedingungen ihrer Nutzung vereinbar ist, gesenkt wird.

(3) Auf die Erfordernisse von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören, sind die wegen einer Einwirkung durch Lärm festgelegten Schutzmaßnahmen spezifisch anzupassen.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 VPhE


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VPhE selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 VPhE


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 VPhE


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 VPhE eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VPhE Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 VPhE
§ 5 VPhE