(1) Gefahren durch künstliche optische Strahlung müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um die Einwirkung von künstlicher optischer Strahlung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, muss der Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 3 Abs. 3 TBSG 2003) geeignete Maßnahmen setzen; dies sind insbesondere Maßnahmen nach § 23.
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung überschritten werden, muss der Dienstgeber bei der Festsetzung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 TBSG 2003 auch ein Programm mit Maßnahmen nach § 23 festlegen und durchführen, mit dem Ziel, diese zu unterschreiten.
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