(1) Für die Ermittlung und Messung von Lärm gelten folgende Grundsätze:
a) | die Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen durch sachkundige Personen während der Dienstzeit durchzuführen; | |||||||||
b) | die zur Anwendung gelangenden Methoden und verwendeten Geräte müssen | |||||||||
1. | den vorherrschenden Bedingungen angepasst sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale des zu messenden Schalls, der Dauer der Einwirkung, der Umgebungsbedingungen und der Merkmale der Messgeräte, und | |||||||||
2. | es ermöglichen, die im § 1 Abs. 1 definierten Größen zu bestimmen und zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall die im § 1 festgelegten Grenzwerte überschritten werden; | |||||||||
auf die in der Anlage festgelegten Grundsätze für die Messung von Lärm ist Bedacht zu nehmen; | ||||||||||
c) | die dämmende Wirkung des individuellen Gehörschutzes der Bediensteten ist bei den Messungen hinsichtlich der Expositionsgrenzwerte, nicht jedoch hinsichtlich der Auslösewerte, zu berücksichtigen; | |||||||||
d) | eine Stichprobenerhebung ist nur zulässig, wenn sie für die persönliche Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativ ist; | |||||||||
e) | die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messung von Lärm, die angewendeten Verfahren und über deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen. |
(2) Die betroffenen Bediensteten und die Sicherheitsvertrauenspersonen können eine neuerliche Ermittlung und Messung des Lärms verlangen, wenn
a) | Anlass zur Vermutung besteht, dass die Ermittlung und Messung des Lärms unrichtig ist, oder | |||||||||
b) | sich die Art der Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen wesentlich geändert haben. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Messungen in geeigneter Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei Lärmeinwirkung nach § 4 der Gesundheitsüberwachungs-Verordnung - GÜ-V, LGBl. Nr. 131/2003, in der jeweils geltenden Fassung durchführen, eingesehen werden können.
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