(1) Folgende Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
a) | für inkohärente künstliche optische Strahlung: die Expositionsgrenzwerte nach Tabelle A.3, Anhang A der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang A, | |||||||||
b) | für kohärente optische Strahlung (Laser): die Expositionsgrenzwerte nach Tabellen B.4a, B.4b, B.4c, B.4d und B.4e, Anhang B der Verordnung optische Strahlung unter Berücksichtigung der Definitionen nach Anhang B. |
(2) Wenn die Bewertung nach § 19 ergibt, dass die Exposition der Bediensteten einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet, sind die §§ 21, 22 Abs. 3, 23 und 24 anzuwenden.
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