Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) | das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schall; | |||||||||
b) | die im § 1 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
c) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören; | |||||||||
d) | alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Erschütterungen, soweit dies technisch durchführbar ist; | |||||||||
e) | alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern; | |||||||||
f) | die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über Lärmemissionen; | |||||||||
g) | die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind; | |||||||||
h) | die Ausdehnung der Lärmeinwirkung über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers; | |||||||||
i) | die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach § 4 GÜ-V einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen; | |||||||||
j) | die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung. |
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