§ 3 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich einer Einwirkung durch Lärm insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

das Ausmaß, die Art und die Dauer der Lärmeinwirkung einschließlich der Einwirkung von impulsförmigem Schall;

b)

die im § 1 festgelegten Grenzwerte;

c)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;

d)

alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und arbeitsbedingten ototoxischen Substanzen sowie zwischen Lärm und Erschütterungen, soweit dies technisch durchführbar ist;

e)

alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen bzw. anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern;

f)

die Informationen der Hersteller der benützten Arbeitsmittel über Lärmemissionen;

g)

die Verfügbarkeit von alternativen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren, die mit einer geringeren Lärmbelastung verbunden sind;

h)

die Ausdehnung der Lärmeinwirkung über die normale Arbeitszeit hinaus unter der Verantwortung des Dienstgebers;

i)

die Ergebnisse einer Gesundheitsüberwachung nach § 4 GÜ-V einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;

j)

die Verfügbarkeit von Gehörschutzeinrichtungen mit einer angemessenen dämmenden Wirkung.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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