(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:
a) | Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001); | |||||||||
b) | Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) | |||||||||
gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2007 (Ausgabedatum 1. Juli 2007). |
(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) | täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²; | |||||||||
b) | täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s². |
(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:
a) | täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²; | |||||||||
b) | täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s². |
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