§ 10 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

a)

Tages-Expositionswert für Hand-Arm-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8) gemäß den Kapiteln 4 und 5 sowie Anhang A der ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 (Ausgabedatum 1. November 2001);

b)

Tages-Expositionswert für Ganzkörper-Vibrationen der auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierte Wert A (8)

gemäß den Abschnitten 5, 6 und 7 sowie den Anhängen A und B der ÖNORM ISO 2631-1:2007 (Ausgabedatum 1. Juli 2007).

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Hand-Arm-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 5m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 2,5m/s².

(3) Für Bedienstete, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Ganzkörper-Vibrationen ausgesetzt sind, gelten als:

a)

täglicher Expositionsgrenzwert ein Tages-Expositionswert von 1,15m/s²;

b)

täglicher Auslösewert ein Tages-Expositionswert von 0,5m/s².

In Kraft seit 23.12.2015 bis 31.12.9999
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