(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 und 3 TBSG 2003 die Bediensteten, die bei ihrer Tätigkeit einer Einwirkung durch Erschütterungen ausgesetzt sind, bzw. die Sicherheitsvertrauenspersonen oder die Personalvertretung ausreichende Informationen über die dadurch entstehenden Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken müssen:
a) | potenzielle Verletzungsgefahren, die von den verwendeten Arbeitsmitteln ausgehen; | |||||||||
b) | die zur Vermeidung oder Verringerung einer Gefährdung durch Erschütterungen getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
c) | die im § 10 festgelegten Grenzwerte; | |||||||||
d) | die Ergebnisse der Ermittlung und Messung von Erschütterungen nach § 11; | |||||||||
e) | die Erkennung von Anzeichen für erschütterungsbedingte Gesundheitsschädigungen und deren Meldung; | |||||||||
f) | sichere Arbeitsverfahren zur Verringerung der Einwirkung durch Erschütterungen. |
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Bediensteten, für die im Rahmen der Gefahrenbeurteilung eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit durch Erschütterungen festgestellt wurde, eine gesonderte Unterweisung im Sinne des § 6 Abs. 4 und 5 TBSG 2003 erhalten, die sich insbesondere auf die im Abs.1 lit. a bis e genannten Angaben erstrecken muss.
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