(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Zeitabständen nach sachkundiger Planung und durch sachkundige Personen eine Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen erfolgt. Diese kann entweder
a) | durch eine Beurteilung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den unter den jeweiligen spezifischen Bedingungen verwendeten Arbeitsmitteln verursachten Erschütterungen und eine Beobachtung der spezifischen Arbeitsweisen oder | |||||||||
b) | durch Messungen | |||||||||
vorgenommen werden. Eine Messung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Beurteilung nach lit. a keine hinreichend genauen Rückschlüsse auf das Ausmaß der Belastung der Bediensteten durch Erschütterungen zulässt. |
(2) Für die Durchführung von Messungen nach Abs. 1 lit. b gelten folgende Grundsätze:
a) | Stichprobenverfahren sind zulässig, wenn sie für die Erschütterungen, denen der einzelne Bedienstete ausgesetzt ist, repräsentativ sind; | |||||||||
b) | die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Erschütterungen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgerätes angepasst sein; | |||||||||
c) | Messungen von Hand-Arm-Vibrationen sind an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition ist unter Bezug auf den höheren der beiden Werte zu ermitteln, wobei der Wert für die andere Hand ebenfalls anzugeben ist; | |||||||||
d) | die betroffenen Bediensteten sind über die Vornahme der Messungen, die angewendeten Verfahren und deren Ergebnisse zu informieren. Auf ihren Wunsch sind sie den Messungen beizuziehen. |
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Ermittlung der Einwirkung durch Erschütterungen in einer geeigneten Form gespeichert werden und jederzeit von den betroffenen Bediensteten, den Sicherheitsvertrauenspersonen, den Präventivfachkräften und den Ärzten, die Untersuchungen bei einer Einwirkung durch Erschütterungen durchführen, eingesehen werden können.
0 Kommentare zu § 11 VPhE