Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber
a) | unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung durch Erschütterungen auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern, | |||||||||
b) | die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und | |||||||||
c) | die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird. |
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