§ 15 VPhE

VPhE - Verordnung über physikalische Einwirkungen – VPhE

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wird trotz der auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung zur Vermeidung und Verringerung von Erschütterungen getroffenen Maßnahmen eine Einwirkung durch Erschütterungen festgestellt, deren Ausmaß über den nach § 10 festgelegten Expositionsgrenzwerten liegt, so hat der Dienstgeber

a)

unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkung durch Erschütterungen auf einen Wert unter den Expositionsgrenzwerten zu verringern,

b)

die Gründe für die Überschreitung der Expositionsgrenzwerte zu ermitteln und

c)

die Schutz- und Vorbeugemaßnahmen so anzupassen, dass ein neuerliches Überschreiten der Expositionsgrenzwerte verhindert wird.

In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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