§ 14 VOG

VOG - Verbrechensopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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