§ 15r VOG

VOG - Verbrechensopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2024
Paragraph 15 r,

§ 113a Abs. 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden. Paragraph 113 a, Absatz 18, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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