§ 15e VOG

VOG - Verbrechensopfergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen Zusatzleistung (§ 3a) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben.

In Kraft seit 01.05.2013 bis 31.12.9999
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