Begründung: Die klagende Partei, ein Sozialhilfeverband iSd § 21 Abs 1 stmk Sozialhilfegesetz, LGBl 1998/29 in der geltenden Fassung (in der Folge als „SHG“ bezeichnet), begehrt gemäß § 21 Abs 15 SHG von der beklagten Gemeinde die dort geregelte sogenannte Sozialhilfeumlage vorläufig für den Monat März 2010 in Höhe des Klagsbetrags. Die Beklagte sei ihrer Zahlungsverpflichtung nach der zitierten Bestimmung nicht nachgekommen. Sie habe den Finanzierungsbedarf anerkannt, jedoch gleich... mehr lesen...