§ 14 VOG

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999

Belehrung

§ 14. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, diesemdieser.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.2001

Belehrung

§ 14. Geschädigte, die für Hilfeleistungen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, sind über dieses Bundesgesetz zu belehren. Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch der Staatsanwaltdie Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, diesemdieser.

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