Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 15 p,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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