Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 15 n,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
In Kraft seit 23.10.2019 bis 31.12.9999
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