Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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