Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.11.2017 bis 31.12.9999
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