Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsPersonen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.
(2)Absatz 2Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuzahlen.
(3)Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialentschädigungsgesetze. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
In Kraft seit 18.01.2017 bis 31.12.9999
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