Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsAnspruchsberechtigte Personen sind verpflichtet,
1.Ziffer einsPersonenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden,
2.Ziffer 2nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen und
3.Ziffer 3die zur Vermeidung oder Minderung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2)Absatz 2Verletzt der Geschädigte die ihm nach Abs. 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.Verletzt der Geschädigte die ihm nach Absatz eins, auferlegten Pflichten vorsätzlich, so verliert er den Anspruch auf Entschädigung. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung dieser Pflichten nicht geringer gewesen wäre.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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